Generell hat ein schuldlos Unfallbeteiligter, dessen Auto zur Reparatur in die Werkstatt muss, 
Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten durch die Versicherung des 
Unfallverursachers. Wie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek kürzlich urteilte (Aktenzeichen 816 
C 111/24), sollten diese Kosten aber in einem vernünftigen Rahmen bleiben – andernfalls darf 
der Versicherer die Erstattungsleistung kürzen. 
Geklagt hatte ein Unfallopfer, das 3.500 Euro für einen Interims-Mietwagen gefordert, jedoch 
nur 2.200 Euro erhalten hatte. Der gegnerische Versicherer begründete die Kürzung mit einem 
unverhältnismäßig hohen Tagessatz. Dem schloss sich das Gericht an und wies die Klage ab, da 
das Gebot der Schadenminderung für alle Beteiligten gelte – somit sei auch bei der 
Mietwagenauswahl und -buchung auf Wirtschaftlichkeit zu achten.
Anders verhält es sich bei der Wahl der Werkstatt: Unfallgeschädigte müssen prinzipiell keinen 
Angebotsvergleich für die Reparatur ihres Autos vornehmen, es gilt das sogenannte 
Werkstattrisiko für den gegnerischen Versicherer.